Häufig gestellte Fragen

Weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage werden Beiträge für die Gewässerunterhaltung erhoben? GPV Großenaspe-Wiemersdorf 100% 100% 2017-11-29 13:44:14 Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf
Die Gewässer- und Pflegeverbände erfüllen u. a. die Gewässerunterhaltungspflicht an den Gewässern II. Ordnung gemäß § 42 des Landeswassergesetzes. Hierzu gehören die Beseitigung von Abflusshindernissen, die Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Wichtigstes Unterhaltungsziel ist dabei die schadlose Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers. Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge (nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel nach Größe und Beschaffenheit des Grundstückes) zu heben.

Weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage werden Beiträge für die Gewässerunterhaltung erhoben?

Die Gewässer- und Pflegeverbände erfüllen u. a. die Gewässerunterhaltungspflicht an den Gewässern II. Ordnung gemäß § 42 des Landeswassergesetzes. Hierzu gehören die Beseitigung von Abflusshindernissen, die Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Wichtigstes Unterhaltungsziel ist dabei die schadlose Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers. Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge (nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel nach Größe und Beschaffenheit des Grundstückes) zu heben.